Ultraschall und Biologie

An dieser Stelle hatte ich zwei Fallstudien zum Einsatz von Ultraschall gegen Algen in Schwimmteichen veröffentlicht. Nachdem die Studien schon älteren Datums waren und ein Hersteller derartiger Geräte mehrfach mit Klagen gegen meine Aussagen gedroht hat, habe ich die Fallstudien nun entfernt.

Ich habe das ohne Gewissensbisse mir selbst gegenüber getan, da sich mittlerweile höhere Mächte (Normungsinstitute, Behörden) der Sache angenommen haben: So ist der Einsatz von Ultraschall gegen Algen in Schwimmteichen und Naturpools laut ÖNORM L 1128:2013 unzulässig. In Kleinbadeteichen (öffentliche, naturnah aufbereitete Badegewässer, Anm.) ist die Behandlung mit Ultraschall laut ÖNORM L 1126:2010 zu unterlassen.

Klare Worte findet auch die Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) des österreichischen Gesundheitsministers im 6. Abschnitt (Kleinbadeteiche) unter § 69 (2): „Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.“

Bäderhygieneverordnung